Allgemeine Geschäftsbedingungen

dA business & personal consulting

1.1 Die Parteien verpflichtet sich jeweils gegenseitig zur Vertraulichkeit. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit betrifft sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen oder Sachverhalte bezogen auf die jeweils andere Partei, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, interne Abläufe, technische Informationen, Strategien, Skizzen, Muster sowie sämtliche Daten, die als sensibel oder vertraulich gekennzeichnet, ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind oder bei denen die jeweils andere Partei aufgrund der Umstände annehmen muss, dass die jeweils offenbarende Partei sie als vertraulich einstuft.
1.2 Die vertraulichen Informationen dürfen durch die jeweils empfangende Partei nur zur Durchführung dieses Vertrags genutzt werden. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Offenbarungspflichten oder zwingende behördliche Anordnungen, über die der Auftraggeber, soweit rechtlich zulässig, unverzüglich zu informieren ist.
1.3 Diese Verschwiegenheitspflicht gilt sowohl während der Dauer der Zusammenarbeit als auch über deren Beendigung hinaus, zeitlich unbegrenzt.
1.4 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die öffentlich, bzw. allgemein bekannt sind oder in deren Veröffentlichung die jeweils offenbarende Partei zuvor schriftlich ausdrücklich eingewilligt hat. Weiterhin gilt die Pflicht nicht, wenn die jeweils empfangende Partei durch Gesetz oder durch behördliche Anordnung zur Offenlegung oder Herausgabe der Informationen verpflichtet ist oder wenn die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei nachträglich von dritter Seite ohne Verstoß gegen einer Geheimhaltungsverpflichtung bekanntgegeben werden.
1.5 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass auch etwaige von ihm eingesetzte Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder sonstige Dritte, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.
1.6 Die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten gemäß GeschGehG bleiben unberührt.

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt werden, ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), zu verarbeiten.
2.2 Personenbezogene Daten werden nur in dem Umfang erhoben, verarbeitet oder genutzt, wie dies zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.
2.3 Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung zwingend erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.
2.4 Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die verarbeiteten Daten zu gewährleisten. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten zu wahren und sicherzustellen, dass nur autorisierte Personen Zugriff auf diese Daten erhalten.
2.5 Der Auftraggeber bleibt in jedem Fall verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO. Sofern der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung als Auftragsverarbeiter tätig wird, ist eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.

3.1 Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich.
3.2 Bei Leistungserbringung vor Ort verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer einen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Dieser weist folgende Ausstattungsmerkmale auf:
Sitz- und Arbeitsmöglichkeit, Strom- und Internetanschluss, Präsentationsmedium (z.B. Bildschirm, Beamer)

Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, dem Auftragnehmer rechtzeitig alle erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seinem Verantwortungsbereich zur Verfügung zu stellen, die der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der zu erbringenden Dienstleistungen erwarten darf. Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich oder zweckmäßig, wird der Auftraggeber den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewähren, inklusive der vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur, und sämtliche relevanten Dokumentationen zeitnah überreichen.

5.1 Alle Rechte an etwaigen vom Auftragnehmer erbrachten Ergebnissen der Dienstleistungen, soweit diese im Einzelfall schutzfähig sind, insbesondere das Urheberrecht an erstellten Empfehlungen oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erstellten Materialien, etwaige Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte, stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich dem Auftragnehmer zu, auch soweit die Dienstleistungen durch fachliche Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers erbracht werden.
5.2 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, unbefristetes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an schutzfähigen Ergebnissen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet, zur internen bestimmungsgemäßen Nutzung für die Zwecke des Vertrages und nicht darüber hinaus. Das Nutzungsrecht ist nicht unterlizenzierbar und darf nicht an Dritte übertragen oder veräußert werden; es umfasst das Recht, die Ergebnisse der Leistungen dauerhaft oder temporär zu speichern, zu laden, anzeigen, sowie ablaufen zu lassen sowie ansonsten bestimmungsgemäß zu nutzen. Ebenso umfasst ist das Recht, die Ergebnisse abzuändern, zu übersetzen oder sonst zu bearbeiten. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Erhalt einer angemessenen Vergütung ist mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung gemäß dem Vertrag abgegolten; es besteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch für die Einräumung der Nutzungsrechte an den Auftraggeber.
5.3 Der Auftragnehmer behält das Recht, auf allgemeine Methoden, Vorlagen und Know-how, das im Rahmen des Projekts entwickelt oder verwendet wurde, weiterhin zurückzugreifen, sofern keine vertraulichen oder geschützten Informationen offengelegt werden.
5.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, notwendige Sicherungskopien von elektronisch übermittelten Leistungsergebnissen zu erstellen. Jede Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer ist als Urheber zu benennen.
5.5 Ideen und Anregungen des Auftraggebers zu den vertragsgegenständlichen Dienstleistungen während oder nach ihrer Erbringung („Feedback“), begründen keine Miturheberschaft oder sonstige Schutzrechte des Auftraggebers, sondern sind im Rahmen des Vertragsverhältnisses entgeltlose, nicht schutzfähige Ideen. Soweit Feedback eigenständig urheberrechtsfähig ist, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer an diesem ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbegrenztes, übertragbares sowie unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den Zweck der geschäftlichen Nutzung sowie der Optimierung seines Angebotes ein. Dieses beinhaltet insbesondere die Rechte der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung in allen bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Nutzung im Rahmen der (Weiter-)Entwicklung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse in vorgenanntem Umfang. Ein etwaiger Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung ist mit der Einräumung der Nutzungsrechte abgegolten.

Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in Konkurrenz stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

7.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Projekts (ohne vertrauliche Inhalte) als Referenz auf seiner Website, in sozialen Medien oder Präsentationen zu nennen.
7.2 Die Zustimmung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.

8.1 Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung beider Parteien wirksam und endet mit Erbringung der vereinbarten Leistung.
8.2 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf eines Kalendermonats ordentlich zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8.3 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
8.4 Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen.

9.1 Die Parteien haften einander unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit darstellen.
9.2 Für Schäden, die auf einfacher oder leichter Fahrlässigkeit beruhen und die keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit darstellen, ist die Haftung der Parteien auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Höhe der Gesamtvergütung aus diesem Vertrag beschränkt.
9.3 Garantien oder zugesicherte Eigenschaften werden im Rahmen dieses Vertrages vom Auftragnehmer nicht abgegeben.
9.4 Die Haftung des Auftragnehmers für einen eventuellen Datenverlust oder eine eventuelle Beschädigung von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung des Auftraggebers erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.
9.5 Schadenersatzansprüche nach dieser Regelung schließen Aufwendungsersatzansprüche ein.
9.6 Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
9.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

10.1 Kann eine der Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, oder ist dies absehbar, wird die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich über die Art des Ereignisses und die voraussichtlichen Auswirkungen auf ihre vertraglichen Pflichten, insbesondere auf die Leistungserbringung, informieren. Als Höhere Gewalt sind insbesondere folgende Umstände anzusehen: kriegerische oder feindliche Handlungen; Sabotage; Naturkatastrophen; Pandemien; Epidemien; unabhängig von den Parteien ausgelöster Strom-, Internet- oder Telekommunikationsausfall sowie unverschuldete Cyberattacken; nicht zu vertretende(s) Feuer, Explosion, Überschwemmung; länger als sechs Wochen anhaltender und nicht schuldhaft verursachter Arbeitskampf.
10.2 Die von einem Ereignis Höherer Gewalt betroffene Partei ist von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit, solange das Ereignis Höherer Gewalt andauert. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Partei ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist in dem Umfang und für die Dauer, für den bzw. die der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht befreit ist, von seiner Vergütungspflicht befreit. Wenn und soweit der Auftraggeber aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt an der Erfüllung einer Mitwirkung gehindert ist, ist der Annahmeverzug ausgeschlossen. §§ 304, 615 S. 1, 643 BGB finden keine Anwendung.
10.3 Die durch ein Ereignis Höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehinderte Partei wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses Höherer Gewalt auf ihre vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Erbringung der Leistungen, so weit wie möglich zu beschränken.
10.4 Sobald das Ereignis Höherer Gewalt beendet ist oder das Ende absehbar ist, wird die betroffene Partei die jeweils andere Partei informieren und ihre vertraglichen Verpflichtungen wieder erfüllen.

11.1 Die Parteien werden im Fall von Streitigkeiten zunächst eine einvernehmliche außergerichtliche Einigung anstreben.
11.2 Sofern beide Vertragsparteien Unternehmer sind, sind für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag die Gerichte am Sitz des Auftragnehmers ausschließlich zuständig.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen (Kollisionsrecht) und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen, Hinweise oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
13.2 Ausgenommen dem Recht zur Kündigung kann das Schriftformerfordernis auch durch Briefwechsel oder durch elektronische Formate wie z. B. E-Mail mit PDF-Anhang und eingescannter Unterschrift erfolgen.
13.3 § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden keine Anwendung.

Zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages haben beide Parteien jeweils unverzüglich und unaufgefordert alle von der jeweils anderen Partei empfangenen Unterlagen, Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände herauszugeben, die der jeweiligen Partei nicht dauerhaft zur bestimmungsgemäßen Durchführung des Vertrages überlassen wurden. Dies gilt auch für alle Kopien. Die jeweils zur Herausgabe berechtige Partei kann anstelle der Herausgabe die sichere Löschung oder Vernichtung innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung im Ganzen oder in Teilen verlangen. Dies ist auf Verlangen und nach Wahl der jeweils zur Herausgabe berechtigten Partei durch eine entsprechende Erklärung oder auf andere Weise durch die jeweils verpflichtete Partei nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien für die Erbringung von IT-Dienstleistungen dar und ersetzt alle früheren Erklärungen, Gespräche und Dokumente im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien finden keine Anwendung, gleichgültig, wie diese bezeichnet sind. Insbesondere sind Bedingungen, die in Bestellungen des Auftraggebers enthalten oder referenziert sind, unwirksam, auch wenn der Auftragnehmer diese nicht zurückweist und auf Basis der Bestellung die vertragsgegenständlichen Leistungen ausführt.

16.1 Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollte, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
16.2 Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen nahekommt.

17.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.2 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.